Als Anschlagmittel werden Schlingen, Bänder, Karabiner und Klemmen bezeichnet, die für den Bereich PSAgA genormt und zum Zweck der Personensicherung zugelassen sind. Die Zulassung dieser Anschlagmittel erfolgt nach PSA Richtlinie durch eine offiziell authorisierte Stelle und muss auf dem jeweiligen Artikel kenntlich gemacht werden.
Hebebänder, Rundschlingen, Ketten oder Stahlseile, deren Zweck das Heben und Anschlagen von Lasten ist, dürfen nicht als Anschlagmittel für den Bereich PSAgA genutzt werden.
Hintergrund dafür ist unter anderem ein unterschiedliches Prüf- und Zertifizierungsverfahren. Während Lastanschlagmittel für die statische Lastaufnahme gedacht sind, wird bei Anschlagmitteln für PSAgA davon ausgegangen, das eine dynamische Last durch einen Sturz aufgefangen werden muss. Eine Zertifizierung für beide Bereiche, PSAgA und als Hebemittel für Lasten ist durchaus möglich. Hier muss unbedingt darauf geachtet werden, die zulässigen Lasten nicht zu überschreiten.
Anschlagmittel, die aufgrund von Überalterung, Beschädigung oder anderer Gründe für die Nutzung als PSAgA ausgemustert wurden, dürfen nicht zum Anschlagen von Lasten genutzt werden, hier gelten ebenfalls Richtlinien im Bezug auf Ablegereife und Prüfintervalle.